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Finanzielle Familienhilfen

© cathyrina - Fotolia.com

Um gute Rahmenbedingungen für das Familienleben im Rheinisch-Bergischen Kreis zu schaffen, werden Familien bei der Erziehung und der Sorge für ihre Kinder unterstützt. Die Kommunen, der Kreis, das Land und der Bund stellen neben Beratungsstellen und Betreuungsangeboten für Familien auch finanzielle Fördermittel zur Verfügung.

Elterngeld

Elterngeld gleicht fehlendes Einkommen aus, wenn Eltern ihr Kind nach der Geburt betreuen. Eltern, die sich Erwerbs- und Familienarbeit partnerschaftlich teilen möchten, werden besonders durch das ElterngeldPlus unterstützt. Elterngeld können Sie beim Amt für Familie und Jugend des Rheinisch-Bergischen Kreises beantragen.

Rheinisch-Bergischer Kreis

Bergisch Gladbach

Kindergeld

In Deutschland soll die grundlegende Versorgung von Kindern sichergestellt werden. Dafür gibt es Kindergeld. Kindergeld bekommen Eltern zunächst für Ihre Kinder unter 18 Jahren, die Sie regelmäßig versorgen. Aber auch für Kinder ab 18 Jahren kann es Kindergeld geben. Damit werden Kinder zum Beispiel während der Ausbildung oder im Studium unterstützt.

Kindergeld kann auch an ausländische Staatsangehörige oder über Ländergrenzen hinweg gezahlt werden. Für Kinder mit Behinderung gelten beim Kindergeld besondere Regeln.

Kindergeld kann neben den Eltern beispielsweise auch direkt an Kinder ausgezahlt werden.

Grundlegende Informationen zu Anspruch, Höhe, Dauer und Antrag erhalten Sie bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit, bei der Sie auch das Kindergeld beantragen oder wenden sich gerne an Ihre Familienkasse vor Ort.

Sie beziehen bereits Kindergeld? Informieren Sie die Familienkasse, wenn sich bei Ihnen oder Ihrem Kind etwas ändert. Sie können übrigens auch Anträge schnell und direkt online erledigen.

Kinderzuschlag

Familien mit wenig Einkommen können zusätzlich zum Kindergeld einen Kinderzuschlag bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit beantragen. 

Sie haben Anspruch auf Kinderzuschlag, wenn…

  • Ihr Kind in Ihrem Haushalt lebt, unter 25 Jahren und unverheiratet ist,
  • Sie Kindergeld (oder eine vergleichbare Leistung) für Ihr Kind erhalten,
  • Ihr Bruttoeinkommen mindestens 900 Euro (Elternpaare) oder 600 Euro (Alleinerziehende) beträgt und die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigt,
  • das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigt und der Bedarf der Familie durch die Zahlung von Kinderzuschlag gedeckt ist und deshalb kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II/Sozialgeld besteht.

Die Höchsteinkommensgrenze wird für jede Familie einzeln bestimmt. Wie viel Geld Sie tatsächlich erhalten, hängt von Ihrem Einkommen und Vermögen, dem Ihres Partners und Ihrer Kinder ab. Sie können derzeit monatlich höchstens 209 Euro pro Kind erhalten.

Auch wenn nur ein kleiner Kinderzuschlag gezahlt wird, besteht ein Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe und Sie müssen keine KiTa-Gebühren zahlen. 
Noch ein Tipp: Eventuell haben Sie zusätzlich einen Anspruch auf Wohngeld. Informationen hierzu erhalten Sie von Ihrer zuständigen Wohngeldstelle.

Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt Kinderzuschlag, dass Sie hier herunterladen können.

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an Ihre Familienkasse vor Ort oder nutzen Sie den KiZ-Lotsen. Der KiZ-Lotse ist eine interaktive Berechnungshilfe. Mit ihm können sich Eltern schnell und einfach von zu Hause über den Kinderzuschlag informieren und feststellen, ob für sie ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht. Mit wenigen Eingaben wird die persönliche Situation abgefragt und ein Ergebnis angezeigt. Auch bei Sonderfällen oder fehlenden Anspruchsvoraussetzungen bietet der KiZ-Lotse weiterführende Hilfen an oder weist auf ein notwendiges Beratungsangebot hin.

Die Familienkasse bietet außerdem die Möglichkeit, Fragen rund um den Kinderzuschlag von zuhause aus zu stellen. Kundinnen und Kunden sprechen direkt über ihre Webcam mit einer Beratungsfachkraft der Familienkasse. Sie erhalten direkt Antworten auf mögliche Fragen. Unklarheiten im Antrag können gezeigt und besprochen werden. Um die Videoberatung zu nutzen, muss ein Termin unter der Telefonnummer 0800 4 5555 30 (gebührenfrei) oder bei der zuständigen Familienkasse vor Ort vereinbart werden.

Bildung und Teilhabe

Durch Bildung und Teilhabe (BuT)-Leistungen werden Kosten übernommen, die entstehen, wenn Kinder zum Beispiel an Kultur-, Sport- und Freizeit- Angeboten, Mittagessen, Ausflügen und Klassenfahrten, Lernförderung oder an Beförderungen teilnehmen. Hiermit werden Familien mit geringen Einkommen unterstützt.

Bildung und Teilhabe-Leistungen erhalten Sie beim Amt für Familie und Jugend des Rheinisch-Bergischen Kreises. Wenn Sie Leistungen nach dem SGB II erhalten, beantragen Sie diese Leistungen beim Jobcenter. Bekommen Sie Leistungen nach  dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragen Sie BuT bei dem Sozialamt an Ihrem Wohnort.

Rheinisch-Bergischer Kreis

Jobcenter Rhein Berg

Bildung und Teilhabe

Unterhaltsvorschuss

Unterhaltsvorschuss bekommen alleinerziehende Elternteile, wenn Unterhaltszahlungen des Elternteils, das nicht mit der Familie zusammenlebt, ausbleiben.

Für Unterhaltsvorschuss-Leistungen wenden Sie sich an das Jugendamt in Ihrem Wohnort. Hier können Sie sich auch durch die Beistandschaften beraten und unterstützen lassen.

Wenn Sie in Kürten oder Odenthal wohnen, finden Sie weitere Informationen beim Rheinisch-Bergischen Kreis.

Leichlingen

Beistandschaften

Unterhaltsvorschuss

Rösrath

Beistandschaft

Unterhaltsvorschuss

Wermelskirchen

Beistandschaften

Unterhaltsvorschuss

BAföG

Durch BAföG-Leistungen werden junge Menschen dabei unterstützt, eine für sie interessante Ausbildung oder ein passendes Studium zu absolvieren, auch wenn ihre Eltern diese nicht finanzieren können.

Handelt es sich um eine schulische Ausbildung werden Leistungen bei dem Amt für Familie und Jugend des Rheinisch-Bergischen Kreise beantragt.

Für die Förderung während eines Studiums in Deutschland sind die Studentenwerke der Hochschulen zuständig, an denen sich der junge Mensch immatrikuliert oder immatrikulieren will.

Finden Sie hier das für Sie zuständige Studentenwerk

Wohngeld

Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Kosten für Ihre Wohnung. Er kann gewährt werden, wenn aufgrund geringer Einkünfte die Kosten für eine Wohnung nicht oder nur schwer getragen werden können.

Wohngeld kann als Mietzuschuss gezahlt werden, sofern Sie eine Wohnung oder ein Zimmer zur Miete bewohnen, oder als Lastenzuschuss, wenn Sie ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung haben.

Die Berechnung ist abhängig von Ihrer persönlichen Situation.

Wohngeld wird bei den Sozialämtern der Kommunen beantragt.

Bergisch Gladbach

Overath

Leichlingen

Wohngeld

Odenthal

Wohngeld

Rösrath

Wohngeld 

Mithilfe des Wohngeldrechners des Land Nordrhein-Westfalens kann der individuelle Wohngeldbetrag unverbindlich berechnet werden.

Arbeitslosengeld I + II (Hartz IV)

Arbeitslosengeld (umgangssprachlich auch ALG genannt) und Arbeitslosengeld II (ALG II, umgangssprachlich auch Hartz IV genannt) sind finanzielle Unterstützungsleistungen, die arbeitslose Menschen beantragen können. Das Arbeitslosengeld muss bei der Agentur für Arbeit beantragt werden, Arbeitslosengeld II bei Ihrem lokalen Jobcenter.

Muss ich mich an die Agentur für Arbeit oder an das Jobcenter wenden?

Sie wissen nicht, ob Sie sich an das Jobcenter oder die Agentur wenden müssen? Dann nutzen Sie die Hilfe der Agentur für Arbeit. Hier werden Sie mit einfachen Fragen zu ihrer richtigen Ansprechperson gelotst.

Allgemein gilt: Die Agentur für Arbeit hilft Ihnen weiter, wenn Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld (aus der Arbeitslosenversicherung nach dem Sozialgesetzbuch III) haben oder wenn Sie weder Anspruch auf Arbeitslosengeld, noch auf Leistungen aus der Grundsicherung haben. Grundsätzlich kann sich jede Person als Ratsuchende bzw. Ratsuchender an die zuständige Agentur für Arbeit wenden, wenn eine Beratung zur (beruflichen) Situation auf dem Ausbildungs-/Arbeitsmarkt gewünscht ist.

Die lokalen Jobcenter helfen weiter, wenn der Lebensunterhalt nicht durch Einkommen, Arbeitslosengeld oder aus Vermögen gedeckt werden kann.
Die Jobcenter gewähren Leistungen zum Lebensunterhalt sowie Kosten der Unterkunft (Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch II - Steuermittel). Sie unterstützen Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Neben dem Arbeitslosengeld II können unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen für Mehrbedarfe (im Fall von zum Beispiel Schwangerschaft, Alleinerziehung) sowie Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung, die Erstausstattung für Bekleidung einschließlich Schwangerschaft und Geburt oder für mehrtägige Klassenfahrten gewährt werden.

Empfängerinnen und Empfänger von ALG II und Sozialgeld (SGB II) können außerdem bei ihrem zuständigen JobCenter oder Sozialamt bzw. dem Landschaftsverband Rheinland (LVR) einen MobilPass bekommen - und damit ihre Tickets für Bus und Bahn mit Rabatt kaufen.

Ziel der Arbeit sowohl der Agentur für Arbeit als auch der Jobcenter ist es, die Kundinnen und Kunden wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Dabei werden sie umfassend unterstützt, informiert, beraten, vermittelt und bei Bedarf qualifiziert. Dies kann über verschiedene Wege wie zum Beispiel die Förderung von beruflicher Weiterbildung oder die Zahlung von Eingliederungszuschüssen geschehen. Durch die Jobcenter können zusätzlich kommunale Leistungen wie psychosoziale Beratung, Suchtberatung oder Schuldnerberatung abgedeckt werden.