Nachsorge
Auch nach der Geburt haben Sie Anspruch auf die Beratung und Unterstützung durch eine Hebamme. Die Hebamme beantwortet Ihre Fragen, prüft die Entwicklung des Kindes, unterstützt Sie im Beziehungsaufbau zu Ihrem Kind und übernimmt die medizinische Nachsorge. Die Nachsorge ist ein kostenfreies Angebot der Krankenkasse.
Familienhebammen (Begleitung von der Schwangerschaft bis Ende des 1. Lebensjahres möglich) und Kinderkrankenschwestern (Begleitung von der Schwangerschaft bis Ende des 3. Lebensjahres möglich) können Familien auch über die ersten Lebensmonate des Kindes hinaus begleiten.
Weitere Unterstützungsmöglichkeiten finden Sie unter Unterstützung in den ersten Lebensjahren - Frühe Hilfen für Familien.
Wer bestimmt den Namen meines Kindes?
Für die Namensgebung des Kindes ist maßgeblich, wer die elterliche Sorge hat. Zuständig ist grundsätzlich das örtliche Standesamt der Gemeinde / der Stadt, in der das Kind gemeldet ist.
Wenn die Mutter die Alleinsorge hat, so erhält das Kind den Namen der Mutter als Geburtsnamen. Auf Antrag der Mutter kann das Kind jedoch auch den Namen des Vaters erhalten, auch ohne dass eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben werden muss.
Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus - d. h. wenn sie sich für die gemeinsame Sorge entschieden haben oder miteinander verheiratet sind - bestimmen beide Elternteile den Geburtsnamen des Kindes durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten. Es besteht die Wahl zwischen dem Namen der Mutter und dem des Vaters.
Geburtsurkunde beantragen
Nach der Geburt muss für Ihr Kind eine Geburtsurkunde beantragt werden. Die Geburtsurkunde können Sie bei Ihrem örtlichen Standesamt beantragen.
Vaterschaftsanerkennung
Ist ein Kind außerhalb einer Ehe geboren, muss die Vaterschaft amtlich festgestellt werden.
Die Vaterschaft kann festgestellt werden:
- beim örtlichen Jugendamt
- beim Standesamt
- durch Gerichtsbeschluss.
Ist der Kindesvater nicht bereit, die Vaterschaft anzuerkennen, kann die Mutter Hilfe vom örtlichen Jugendamt beanspruchen.
Sorgerecht
Wird ein Kind in einer Ehe geboren, haben beide Elternteile die elterliche Sorge gemeinsam inne. Ist das Kind außerhalb einer Ehe geboren, kann die gemeinsame elterliche Sorge erklärt werden.
Diese sogenannte Sorgerechtserklärung kann vor einem Notar oder einem Urkundsbeamten beim Jugendamt abgegeben werden. Änderungen einer einmal abgegebenen Sorgeerklärung sind nur durch das Familiengericht möglich.
Voraussetzung ist, dass die Vaterschaft amtlich festgestellt ist.
Für Fragen rund um dir hier genannten Themen können Sie sich an die Beistände in Ihrem Jugendamt oder an die örtlichen Standesämter wenden. Wenn Sie in Burscheid, Kürten oder Odenthal wohnen, können Sie sich an das Jugendamt des Rheinisch-Bergischen Kreises oder an ihr jeweiliges kommunales Standesamt wenden.
Rheinisch-Bergischer Kreis
Bergisch Gladbach
Overath
Rösrath
Beantragung / Ausstellung von Personenstandsurkunden
Beistandschaft
Leichlingen
Beistandschaften
Wermelskirchen
Vaterschaftsanerkennung, Sorgerechtserklärung